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Verkaufs- und Lieferbedingungen
PRONTO-OIL MINERALÖLHANDELSGESELLSCHAFT M. B. H.

 

1. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Telefonische oder mündliche Zusagen und Abmachungen mit unseren Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

2. Muster

Muster und Proben gelten stets als unverbindliche Ansichtsmuster. Allfällige Analysenangaben sind auch bezüglich der Höchst- und Mindestwerte nur als ungefähr anzusehen, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften ausdrücklich zugesagt werden.

3. Preis

3.a. Unsere Preise verstehen sich, falls nichts Gegenteiliges vereinbart ist, für die von uns angegebene Mengeneinheit ausschließlich Gebinde, einsch-ließlich öffentlicher Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer (Mehr-wertsteuer). Der Preis hat die zur Zeit der Erstellung unseres Angebotes herrschenden Umstände zur Grundlage. Alle Erhöhungen unseres Ein-standspreises, der in Geltung stehenden Zoll-, Steuer-, Abgaben und Frachtsätze oder sonstiger preisbildender Komponenten gehen bis zum Zeitpunkt der Lieferung stets zu Lasten des Käufers.

3.b. Sonderwünsche des Käufers sind in unseren Anbotspreisen mangels aus-drücklicher Vereinbarung nicht inbegriffen und vom Käufer gesondert zu vergüten.

4. Lieferung

4.a. Mengen:

Verbindlich für die Mengenfeststellung ist das im Lieferwerk bzw. auf dem Lieferlager festgestellte Gewicht bzw. Volumen. Bei Lieferung im Tankwagen mit geeichter Messvorrichtung sind die von unserem Beauftragten festgestellten Abgabemengen verbindlich.


4.b. Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist das Lieferwerk oder das Lieferlager. Der Transport der Ware erfolgt, mit Ausnahme von frachtfrei vereinbarten Lieferungen, auf Rechnung und jedenfalls auf Gefahr des Käufers. Die Übernahme der Sendung durch die Eisenbahn oder den Transportführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der Gebinde und schließt Ansprüche an uns wegen unterwegs entstandener Verluste oder Beschädigungen aus. Eine Versicherung der Ware gegen Transportrisken erfolgt nur auf ausdrückli-chen Wunsch des Käufers. Wir sind nicht gehalten, die Ware von einem bestimmten Lager oder einer bestimmten Anlage zu liefern. Mangels besonderer Verfügungen des Käufers erfolgt bei unfreien Lieferungen die Wahl des Transportführers und Beförderungsweges nach unserem besten Ermessen. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen sowie für Handlungen und Unterlassungen, die durch ein Verschulden der Bahn oder des Transportführers entstanden sind.

4.c. Warenübernahme:
Die Warenübernahme hat, soferne nichts anderes vereinbart ist, in unge-teilter Menge und prompt zu erfolgen. Bei Annahmeverzug sind wir unbe-schadet unserer sonstigen Rechte befugt, vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist teilweise oder ganz zurückzutreten. Der Käufer hat die für die Übernahme der angelieferten Ware notwendigen Anschlüsse zum Transportfahrzeug bereitzustellen und die Übernahme entweder selbst oder durch einen Beauftragten zu überwachen. Hiebei sind von Käuferseite gemachte Angaben über die Größe von Lagerbehältern und deren Fassungsvermögen ohne Verpflichtung zur Überprüfung maßgeb-lich. Für Schäden, die infolge Vernachlässigung solcher Pflichten oder durch unrichtige Angaben des Käufers eintreten haftet dieser (auch für seine Beauftragten).

5. Beanstandungen und Haftung

Mängel müssen bei Übernahme der Ware unverzüglich schriftlich beanstandet werden. In jedem Fall muss uns die Möglichkeit zur sofortigen Nachprüfung, nach den Regeln der Technik, insbesondere nach den Normen für die Probenahme in der jeweils gültigen Fassung gegeben werden. Die Kosten einer erforderlichen besonderen Prüfung trägt der Vertragsteil, zu dessen Nachteil sie ausfällt. Bei begründeter und rechtzeitiger Beanstandung der Ware sind wir ver-pflichtet, sie zurückzunehmen und Ersatz zu liefern. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche sowie Schadenersatzansprüche für leicht fahrlässi-ges Verhalten sind ausgeschlossen.

Eine Ersatzpflicht nach dem PHG, in der derzeit gültigen Fassung oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen ist ausgeschlossen.

6. Umschließungen

6.a. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die erforderlichen Umschließungen vom Käufer fracht- und spesenfrei in reinem Zustand beizustellen. Für Verunreinigung der Ware durch vom Käufer beigestellte, nicht (genügend) gereinigte Umschließungen sind wir nicht verantwortlich.
 
6.b. Kesselwagen:

Bei der Beistellung von Kesselwagen durch uns berechnen wir Kesselwagenmiete zu den üblichen Sätzen. Die Kesselwagen sind spätes-tens binnen 48 Stunden nach Eintreffen im Bestimmungsbahnhof zu ent-leeren und zu der von uns angegebenen Station für uns frachtfrei zu retournieren. Die beigestellten Kesselwagen dürfen vom Käufer für seine eigenen Zwecke nicht verwendet werden, anderenfalls dieser uns ebenso wie bei Beschädigungen, die durch Verschulden des Käufers entstehen, für den Schaden haftbar ist.

6.c. Die Entleerung von Straßentankwagen hat unverzüglich nach dem Eintreffen zu erfolgen, Kosten, die durch vom Käufer verschuldete Verzögerungen entstehen, gehen zu dessen Lasten. Der Käufer haftet außerdem für das Bestehen einwandfreier Zufahrtsbedingungen zur Abfüllstelle.

6.d. Von uns beigestellte Leihgebinde sind vom Käufer nach Entleerung in ord-nungsgemäßem Zustand auf seine Kosten an das nächste Lieferwerk oder Lieferlager zurückzusenden. Für beschädigte oder in Verlust geratene Gebinde hat der Käufer Schadenersatz durch Vergütung der Anschaffungskosten neuer, gleichartiger Gebinde am Tage des Ersatzes zu leisten. Diese Bestimmung gilt nicht für Einweggebinde.

7. Zahlung

7.a. Die Zahlung hat mangels anderer Vereinbarung ohne Abzug, zuzüglich Umsatzsteuer, bei Übernahme der Ware zu erfolgen. Bei Bahnlieferungen (Kesselwagen, Waggon- oder Stückgutsendungen) ist vorbehaltlich ande-rer Regelung Vorauskasse zu leisten.

7.b. Für alle uns durch nicht vereinbarungsgemäße Zahlung entstehende Schäden haftet der Käufer in vollem Ausmaß. Darüber hinaus sind wir unbeschadet aller uns sonst zustehenden Rechte berechtigt, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in der Höhe von 8% pro Jahr über dem Basiszinssatz zuzüglich Zinseszinsen zu berechnen.

7.c. Außerdem sind wir bei Zahlungsverzug, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder bei Bekanntwerden von Umständen, die die Einbringlichmachung unserer Forderungen unseres Erachtens gefährden oder erschweren, unbescha-det unserer sonstigen Rechte befugt, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.

7.d. Wir sind berechtigt, im Falle eines Zahlungsverzuges oder bei Eintreten von Umständen gemäß Punkt 7.c. ein (vertraglich) eingeräumtes Zahlungsziel mit sofortiger Wirkung zu widerrufen; insbesondere erfolgen in solchen Fällen weitere Lieferungen, auch bei abweichenden Vereinbarungen, ausschließlich gegen Barzahlung.

7.e. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind - soferne das Inkasso nicht anlässlich der Lieferungen erfolgt - Beauftragte unserer Gesellschaft nur nach Vorlage einer Inkassovollmacht berechtigt. Zahlungen (bzw. Schecks) gelten nur dann als von uns übernommen, wenn die Übernahme auf unseren nummerierten Quittungsvordrucken oder Lieferpapieren bestätigt wurde. Die Annahme von Wechseln und Schecks liegt aussch-ließlich in unserem Ermessen. Wechsel oder Schecks werden jedenfalls nur zahlungshalber angenommen.

7.f. Gegenforderungen können durch den Käufer nicht gegen unsere Forderungen aufgerechnet werden. Wir sind berechtigt, einlangende Zahlungen nach unserer Wahl auf bestimmte offene Forderungen anzu-rechnen. Die Richtigkeit unserer Kontoauszüge bzw. Belastungsnoten gilt als vom Käufer anerkannt, wenn er diese Belege nicht innerhalb von zwei Wochen ab Ausstellung (Belegdatum) als unrichtig zurückweist.

8. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vor.

9. Höhere Gewalt und andere Erfüllungshindernisse

Fälle höherer Gewalt entheben uns für deren Dauer von der Lieferpflicht. Das gleiche gilt für alle unvorhergesehenen oder von unserem Willen unabhängigen Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeit, wie Betriebsstörungen aller Art, Rohstoffmangel und behördliche Maßnahmen welcher Art immer. Darüber hinaus geben uns die vorgenannten Fälle, ausgenommen bei als solchen bezeichneten Dauerlieferverträgen, das Recht, ganz oder teilweise von der Liefervereinbarung zurückzutreten.

10. Gerichtsstand

In Streitfällen entscheidet ausschließlich das ordentliche Gericht in Villach, soferne nicht ein anderer Gerichtsstand ausdrücklich vereinbart oder durch Gesetz zwingend vorgegeben ist.

11. Gültigkeit der „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen"

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen finden insoweit Anwendung, als nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder durch Gesetz zwingend vorge-schrieben ist; sie behalten auch dann Gültigkeit, wenn auf der Bestellung des Käufers andere Bedingungen angegeben sein sollten, es sei denn, dass diese Bedingungen von uns schriftlich anerkannt werden.

 
PRONTO-OIL MINERALÖLHANDELSGESELLSCHAFT M. B. H.


 

 

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