AGB
PRONTO-OIL MINERALÖLHANDELSGESELLSCHAFT M. B. H.
Unsere Preise verstehen sich, falls nichts Gegenteiliges vereinbart ist, für die von uns angegebene Mengeneinheit ausschließlich Gebinde, einschließlich öffentlicher Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Der Preis hat die zur Zeit der Erstellung unseres Angebotes herrschenden Umstände zur Grundlage. Alle Erhöhungen unseres Einstandspreises, der in Geltung stehenden Zoll-, Steuer-, Abgaben und Frachtsätze oder sonstiger preisbildender Komponenten gehen bis zum Zeitpunkt der Lieferung stets zu Lasten des Käufers.
Sonderwünsche des Käufers sind in unseren Angebotspreisen mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht inbegriffen und vom Käufer gesondert zu vergüten.
Verbindlich für die Mengenfeststellung ist das im Lieferwerk bzw. auf dem Lieferlager festgestellte Gewicht bzw. Volumen. Bei Lieferung im Tankwagen mit geeichter Messvorrichtung sind die von unserem Beauftragten festgestellten Abgabemengen verbindlich.
Erfüllungsort ist das Lieferwerk oder das Lieferlager. Der Transport der Ware erfolgt, mit Ausnahme von frachtfrei vereinbarten Lieferungen, auf Rechnung und jedenfalls auf Gefahr des Käufers. Die Übernahme der Sendung durch die Eisenbahn oder den Transportführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der Gebinde und schließt Ansprüche an uns wegen unterwegs entstandener Verluste oder Beschädigungen aus. Eine Versicherung der Ware gegen Transportrisiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers. Wir sind nicht gehalten, die Ware von einem bestimmten Lager oder einer bestimmten Anlage zu liefern. Mangels besonderer Verfügungen des Käufers erfolgt bei unfreien Lieferungen die Wahl des Transportführers und Beförderungsweges nach unserem besten Ermessen. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen sowie für Handlungen und Unterlassungen, die durch ein Verschulden der Bahn oder des Transportführers entstanden sind.
Die Warenübernahme hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, in ungeteilter Menge und prompt zu erfolgen. Bei Annahmeverzug sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist teilweise oder ganz zurückzutreten. Der Käufer hat die für die Übernahme der angelieferten Ware notwendigen Anschlüsse zum Transportfahrzeug bereitzustellen und die Übernahme entweder selbst oder durch einen Beauftragten zu überwachen. Hierbei sind von Käuferseite gemachte Angaben über die Größe von Lagerbehältern und deren Fassungsvermögen ohne Verpflichtung zur Überprüfung maßgeblich. Für Schäden, die infolge Vernachlässigung der Pflichten des Käufers oder durch unrichtige Angaben des Käufers oder von ihm zu vertretenen Personen ihm, uns oder Dritten erwachsen, haftet der Käufer. Diesbezüglich erklärt er, uns für solche Schäden schad- und klaglos zu halten. Bei Annahmeverzug/-verweigerung sind wir neben allen uns sonst zustehenden Rechten berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern oder auf Rechnung des Käufers freihändig zu verkaufen bzw. auf Kosten und Gefahr des Käufers zurück zu transportieren. Der Kaufpreis wird bei Annahmeverzug/-verweigerung sofort fällig. Mängel berechtigen den Käufer, der Unternehmer ist, nur dann zur Verweigerung der Annahme, wenn dieser mit uns telefonisch Kontakt aufnimmt und ein gesetzlicher Annahme-Verweigerungsgrund im Sinne der Gefahrgutvorschriften (ADR) vorliegt.
Der Unternehmer muss erkennbare Mängel sofort und vor Verwendung der Ware schriftlich geltend machen und es ist eine Probe zu ziehen. Diesbezügliche Proben müssen der Norm entsprechend aus der ursprünglichen Versandhülle im Beisein eines beorderten Vertreters entnommen werden, da andernfalls der Ausschluss der Gewährleistungsansprüche des Unternehmens vereinbart ist. Ein dementsprechendes Rückstellmuster muss bis zur offiziellen Sachverhaltsdarstellung bei uns und dem Verkäufer in Evidenz gehalten werden. Mängelrügen sind unwirksam, wenn sich die Ware nicht mehr in der ursprünglichen Versandhülle befindet und der Unternehmer nicht beweist, dass es auszuschließen ist, dass der Mangel durch unsachgemäße oder verunreinigte Lager- und Betriebseinrichtungen (z.B. Brenner) entstanden ist. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt gilt. Auch in diesem Fall ist uns die Ziehung von Proben und Gegenproben zu geben, andernfalls der Ausschluss der Gewährleistung als vereinbart gilt. Unterlässt der Unternehmer die Prüfung der Leistungen, so gelten diese als mangelfrei erbracht. Bei Unternehmern gilt eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten sowohl bezüglich beweglicher als auch unbeweglicher Sachen. Der Unternehmer hat zu beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dass dieser uns zuzurechnen ist. Wir haben gegenüber Käufern, die Unternehmer sind, bei Vorliegen von Mängeln die Wahl entweder zu verbessern oder eine angemessene Preisreduktion vorzunehmen. Wurde der Käufer, der Unternehmer ist, seinerseits wegen eines Gewährleistungsmangels in Anspruch genommen, so hat er dies uns unverzüglich zu melden, widrigenfalls hiermit als vereinbart gilt, dass ein Rückgriff gemäß § 933b ABGB ausgeschlossen wird. Unsere Haftung für einen Regressanspruch verjährt jedenfalls sechs Monate nach Übergabe der Ware an den Käufer. Wurden unsere Waren nachträglich vom Käufer oder dritten Personen verändert, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Mit Ausnahme von Personenschäden haften wir ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist der Käufer Unternehmer, ist überdies eine Haftung für höhere Gewalt, Folgeschäden und Gewinnentgang ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des Käufers verjähren in sechs Monaten. Gleiches gilt für allfällige Ansprüche des Käufers wegen Nichterfüllung und Lieferverzug.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die erforderlichen Umschließungen vom Käufer fracht- und spesenfrei in reinem Zustand beizustellen. Für Verunreinigung der Ware durch vom Käufer beigestellte, nicht (genügend) gereinigte Umschließungen sind wir nicht verantwortlich. Diesbezüglich trifft uns keine Verpflichtung, zu prüfen, ob die Umschließung ausreichend gereinigt ist. Diesbezüglich haften wir weder dem Käufer, noch einem Kunden des Käufers für einen hieraus erwachsenen Schaden.
Bei der Beistellung von Kesselwagen durch uns berechnen wir Kesselwagenmiete zu den vereinbarten Sätzen. Die Kesselwagen sind spätestens binnen 48 Stunden nach Eintreffen im Bestimmungsbahnhof zu entleeren und zu der von uns angegebenen Station für uns frachtfrei zu retournieren. Die beigestellten Kesselwagen dürfen vom Käufer für seine eigenen Zwecke nicht verwendet werden. Der Käufer haftet unabhängig vom Verschulden für Beschädigungen am Kesselwagen.
Die Entleerung von Straßentankwagen hat unverzüglich nach dem Eintreffen zu erfolgen, Kosten, die durch vom Käufer verschuldete Verzögerungen entstehen, gehen zu dessen Lasten. Der Käufer haftet außerdem für das Bestehen einwandfreier Zufahrtsbedingungen zur Abfüllstelle.
Von uns beigestellte Leihgebinde sind vom Käufer nach Entleerung in ordnungsgemäßem Zustand auf seine Kosten an das nächste Lieferwerk oder Lieferlager zurückzusenden. Für beschädigte oder in Verlust geratene Gebinde hat der Käufer Schadenersatz durch Vergütung der Anschaffungskosten neuer, gleichartiger Gebinde am Tage des Ersatzes zu leisten. Diese Bestimmung gilt nicht für Einweggebinde.
Die Zahlung hat mangels anderer Vereinbarung ohne Abzug, zuzüglich Umsatzsteuer, bei Übernahme der Ware zu erfolgen. Bei Bahnlieferungen (Kesselwagen, Waggon- oder Stückgutsendungen) ist vorbehaltlich anderer Regelung Vorauskasse zu leisten. Zahlungen des Käufers werden auf die jeweils älteste offene Schuld und hierbei zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen einschließlich Umsatzsteuer und erst dann auf Kapital angerechnet. Bestehen jedoch offene Forderungen aus Lieferungen, für die kein Eigentumsvorbehalt besteht oder dieser bereits erlöschen sein sollte, so sind eingehende Zahlungen zuerst auf diese Forderungen und erst nach deren vollständiger Abdeckung auf Forderungen anzurechnen, für die Eigentumsvorbehalt noch besteht. Wir sind berechtigt, von dieser Vorgehensweise abzugehen.
Der Käufer haftet für alle uns durch nicht vereinbarungsgemäße Zahlungen entstehende bzw. entstandene Schäden in vollem Ausmaß. Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen zusätzlich von 13 % p.a. gegenüber Unternehmern und gegenüber Verbrauchern 9 % auf Basis des jeweils aktuellen 3 Monat-EURIBOR als vereinbart, überdies verpflichtet sich der Käufer zum Ersatz sämtlicher Mahn- und Inkassokosten.
Wir sind berechtigt, im Falle eines Zahlungsverzuges oder bei Eintreten von Umständen gemäß Punkt 7.c. ein (vertraglich) eingeräumtes Zahlungsziel mit sofortiger Wirkung zu widerrufen; insbesondere erfolgen in solchen Fällen weitere Lieferungen, auch bei abweichenden Vereinbarungen, ausschließlich gegen Barzahlung.
Zur Entgegennahme von Zahlungen sind – sofern das Inkasso nicht anlässlich der Lieferungen erfolgt – Beauftragte unserer Gesellschaft nur nach Vorlage einer Inkassovollmacht berechtigt. Zahlungen (bzw. Schecks) gelten nur dann als von uns übernommen, wenn die Übernahme auf unseren nummerierten Quittungsvordrucken oder Lieferpapieren bestätigt wurde. Die Annahme von Wechseln und Schecks liegt ausschließlich in unserem Ermessen. Wechsel oder Schecks werden jedenfalls nur zahlungshalber angenommen.
Der Kunde, der Unternehmer ist, hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns schriftlich anerkannt wurden. Der Käufer, der Verbraucher ist, hat ein Recht zur Aufrechnung nur für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit oder mit Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder durch uns anerkannt worden sind. Der Käufer, der Unternehmer ist, ist nicht zum Zurückbehalten von Zahlungen berechtigt. Einwendungen gegen die Rechnung sind schriftlich binnen zwei Wochen zu erheben, wodurch die Fälligkeit jedoch grundsätzlich nicht aufgehoben ist. Werden binnen dieser Frist keine Einwendungen erhoben, so gilt die Forderung als anerkannt. Ist der Käufer Verbraucher, werden wir durch einen deutlich sichtbaren Hinweis auf der Rechnung auf diese Frist und auf die Rechtswirkung des einwendungslosen Verstreichens dieser Frist aufmerksam machen.